Theaterwissenschaftliche Institute an den Hochschulen und Universitäten verfügen oft über umfangreiche, für die Forschung relevante audiovisuelle Sammlungen, deren inhaltlicher und unikaler Reichtum nach außen hin kaum Sichtbarkeit erfährt, deren Sichtbarmachung für die Institutionen wiederum eine große rechtliche Herausforderung darstellt.
Diese Handreichung soll helfen, die rechtlichen Rahmenbedingungen im Umgang mit audiovisuellen Sammlungen besser einschätzen zu können. Sie orientiert sich dabei an den Fragen und Themen, die von den Mitarbeitern benannt wurden, die an dem Projekt „Mediatheken der Darstellenden Kunst digital vernetzen“ beteiligt sind – wobei sich die Ausführungen auf die Rechtslage in Deutschland beziehen. Und so richtet sich die Publikation auch in erster Linie an diejenigen, die mit Objekten in den Medienarchiven arbeiten und mit dem Material forschen.
Die Mediatheken der darstellenden Kunst sind zahlreich, das dort bewahrte Material vielfältig und die Nutzungskonstellationen sehr unterschiedlich. Diese Handreichung kann nur eine erste Orientierung geben und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die gesamte Handreichung kann auch als pdf-Datei hier heruntergeladen werden.
A) Metadaten
Die Informationen über audiovisuelle Medien, die ihrer Identifizierung und Auffindbarkeit dienen, bezeichnet man als Metadaten. Sie sind in Mediatheken – wie in allen Kulturerbe- Einrichtungen – von großer Bedeutung, da nur durch sie die Nutzbarkeit der Bestände sichergestellt werden kann. Metadaten sind zur Identifikation und Beschreibung von Werken und damit für deren Erschließung zentral. Die Erschließung ist die Voraussetzung dafür, dass diese Werke nicht in den Mediatheken verloren gehen und aus dem kulturellen Gedächtnis verschwinden, sondern dass sie dort überhaupt gefunden werden können. Das Projekt “Mediatheken vernetzen” hat genau hier auch seinen Schwerpunkt, soll es doch bewirken, dass auch über Institutionsgrenzen hinweg die über Metadaten beschriebenen audiovisuellen Inhalte gefunden werden können.
I. Rechtliche Einordnung
Bei der Nutzung und insbesondere bei der Online-Stellung von Metadaten ist grundsätzlich zwischen der urheberrechtlichen und der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit zu unterscheiden.
1. Urheberrecht
Das Verhältnis von Werken und Metadaten erscheint auf den ersten Blick klar. Urheberrechtliche Werke werden geschützt, Metadaten, die nur dazu dienen, sie aufzufinden, dagegen nicht.
Doch auf den zweiten Blick ist dieses Verhältnis nicht so eindeutig. Der Sprachgebrauch in den verschiedenen Institutionen, von Juristen, von Wissenschaft und Forschung und letztlich von einer allgemeinen Öffentlichkeit, unterscheidet sich vielfach gravierend. Es verstehen nicht alle unter den Begriffen „Werk“ und „Metadaten“ dasselbe. Auch „Metadaten“ selbst können „Werke“ sein – zumindest im rechtlichen Sinn.
Bei den Metadaten in Bibliotheken, Archiven und Museen gilt meist, dass die sogenannten Kernmetadaten gemeinfrei sind. Zu diesen Kernmetadaten zählen zum einen Regisseur und Produzent, Titel, Veröffentlichungsdatum und -ort sowie die beteiligten Darsteller. Zum anderen gehören dazu bestimmte Sekundärdaten, die rein formalen Charakter haben, wie Identifikatoren (beispielsweise ISAN) oder Formatangaben. Aber selbst bei den genannten Daten bleibt es hinsichtlich des urheberrechtlichen Schutzes eine Abwägung im Einzelfall. Auch ein besonderer Titel kann für sich genommen schon als Werk urheberrechtlich geschützt sein, wenngleich dies mehr akademische Theorie und weniger rechtlich relevant ist. Pauschalierend kann man davon ausgehen, dass ein Titel eines Films nicht isoliert urheberrechtlich geschützt ist.
Für die Beurteilung von Metadaten ist bedeutsam, dass insbesondere dann kein Schutz gewährt werden soll, wenn feste Parameter und ein bestimmtes, nicht variables Vokabular vorgegeben sind. Viele Metadaten benutzen zur Beschreibung und Verschlagwortung ein feststehendes Normvokabular.
Ganz allgemein gilt, dass einzelne Worte oder Begriffe für sich genommen nicht urheberrechtlich geschützt werden. Nicht geschützt sind daher in der Regel die bei Filmen üblichen “Credits”, die Auflistung der an dem Film Beteiligten oder Ort und Zeit der Entstehung oder Premiere beziehungsweise Erstausstrahlung.
Von einem urheberrechtlichen Schutz wird man hingegen meist ausgehen müssen, wenn in Metadaten zusammenhängende Texte vorkommen. Grundsätzlich gilt, dass bei Sprachwerken die „Schöpfungshöhe“ sehr niedrig angesetzt wird und auch kurze Texte, die den Inhalt von audiovisuellen Zeugnissen beschreiben, geschützt werden. Im konkreten Einzelfall kommt es aber darauf an, ob es sich lediglich um eine Wiedergabe von Informationen ohne eigene Wertung und damit auch ohne ein Element persönlicher Schöpfung handelt oder nicht. Solche Abgrenzungsfragen werden in der rechtswissenschaftlichen Literatur über die Schutzfähigkeit von Zeitungsmeldungen geführt. Bei Metadaten sind Texte dann nicht urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um rein formale Beschreibungen handelt, die Normvokabulare verwenden und keine besondere individuelle Gestaltung erkennen lassen.
Um jedoch pragmatisch mit zusammenhängenden Texten in Metadaten umzugehen, wie beispielsweise Rezensionen oder Kurzbeschreibungen, sollte man pauschalierend von einem urheberrechtlichen Schutz ausgehen. Ebenfalls urheberrechtlich geschützt ist in der Regel das gestaltete Cover einer DVD oder Videokassette sowie Fotos, die sich häufig als Vorschaubilder in Metadaten befinden.
2. Datenschutz
Metadaten enthalten auch personenbezogene Daten. Dies sind insbesondere die Angaben zu den an der Entstehung des audiovisuellen Werkes beteiligten Personen.
Die Nutzung dieser Daten in Archiven selbst kann sich in der Regel auf Art 6 Abs. 1 Ziff. f DSGVO stützen. Danach ist die Verarbeitung von Daten erlaubt, wenn diese im berechtigten Interesse erfolgt und dies die berechtigten Interessen des Betroffenen überwiegt.
Bei einem Archiv an einem theaterwissenschaftlichen Institut wird man grundsätzlich davon ausgehen können, dass es im wissenschaftlichen Interesse betrieben wird. Sinnvoll wäre gleichwohl, wenn das Sammlungskonzept eines Instituts auch explizit niedergelegt wäre, damit man bei einer Abwägung von Interessen eine Grundlage hat, auf welchen öffentlichen Interessen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten konkret beruht.
Zumeist wird die Verwendung personenbezogener Daten zu audiovisuellen Inhalten im Archivkontext zulässig sein.
Im Detail gibt es jedoch erhebliche Unterschiede. Es ist zu unterscheiden sowohl hinsichtlich der Entstehungsart der Medien als auch hinsichtlich der Verwendung.
a) Professionelle Film- oder Fernsehproduktionen
Bei professionellen Film- oder Fernsehproduktionen wird man in der Regel davon ausgehen können, dass die jeweiligen Interessen des Medienarchivs an der Zugänglichkeit und Findbarkeit ihrer Inhalte die möglichen Interessen von Beteiligten überwiegen.
Die Personenangaben solcher Inhalten waren meist bereits öffentlich, bevor sie ins Archiv kamen, publiziert in Filmankündigung oder Fernsehprogrammheften (Hörzu u.a.).
Zwar muss jede betroffene Person grundsätzlich darüber informiert werden, wenn eine neue Verarbeitung von Daten stattfindet – sei es die Eingabe in eine interne Datenbank, sei es die Integration in eine Verbundsdatenbank, sei es die noch weitergehende Online-Zugänglichmachung solcher Informationen an bestimmte berechtigte Personen oder auch an die allgemeine Öffentlichkeit.
Hier greift jedoch Art. 14 Abs. 5 Ziff. b DSGVO. Danach ist eine solche ausdrückliche Information entbehrlich, wenn dies mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Dies wird in der Regel der Fall sein. Notwendig ist aber, dass die jeweilige Institution Maßnahmen ergreift, um gegebenenfalls reagieren zu können, wenn eine Verletzung überwiegender Interessen droht. Dabei sieht Art. 5 Abs. 5 Ziff. b DSGVO ausdrücklich auch die öffentliche Zugänglichmachung als einen Weg vor, mögliche Betroffene zu informieren, damit sie gegebenenfalls gegen die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten vorgehen können. Insofern ist bei professionellen Film- und Fernsehproduktionen grundsätzlich auch eine Online-Zugänglichkeit der personenbezogenen Metadaten gerechtfertigt.
b) Interne Aufnahmen, Probeaufnahmen usw.
Unter den audiovisuellen Inhalten in den Medienarchiven des Projektes befinden sich auch solche, die bislang nie veröffentlicht wurden und auch nicht für die Veröffentlichung produziert wurden. Hier ist die datenschutzrechtliche Lage anders, die Abwägung der Interessen nicht so klar wie bei bereits veröffentlichten professionellen Produktionen.
Im Weiteren wird vorausgesetzt, dass es sich um keine heimlichen und damit ohnehin illegalen Filmaufzeichnungen handelt, sondern um Aufnahmen, die mit Wissen der Beteiligten erfolgt sind, die aber nicht für eine öffentliche Distribution gedacht waren.
Solche meist semiprofessionellen Aufnahmen von Proben oder Aufführungen werden für den internen Gebrauch der jeweiligen Institution gemacht. Sowohl die Aufnahmen von Darstellern als auch die damit verbundenen Angaben der weiteren Beteiligten (Kameraführung usw.) sind personenbezogene Daten, deren Verarbeitung zulässig sein muss. Auch hier ist auf die Abwägung der Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Ziff. f DSGVO abzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Aufnahmen grundsätzlich gerade nicht für eine öffentliche Nutzung gedacht waren. Allerdings wird diese zunächst auch nicht angestrebt, sondern lediglich die Veröffentlichung der Metadaten über solche Aufnahmen. Bei Metadaten können die Interessen an der Verarbeitung durch die Einrichtung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen. Dies kann insbesondere zu Zwecken der Erschließung der Fall sein, da diese ja Voraussetzung für die Identifikation möglicher sensibler Aufnahmen ist. Ähnliches gilt auch im Rahmen wissenschaftlicher Nutzung. Die Nutzung von Metadaten im internen Gebrauch eines Archivs wird immer gerechtfertigt sein, da nur durch die Verarbeitung dieser Daten überhaupt mögliche schutzwürdige Rechte und Interessen des Betroffenen identifiziert werden können. Da es sich nicht um die Filmaufnahmen selbst, sondern eben um die Metadaten handelt, bestehen auch keine Konstellationen, in denen es zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen von Rechten und Interessen der Betroffenen kommt. Dies gilt zumindest so lange, wie die Metadaten zur Erschließung und Auffindbarkeit genutzt werden. Etwas anderes würde gelten, wenn sie zur Profilerstellung (etwa zu Marketingzwecken) genutzt werden. Solche Anwendungen finden in den Mediatheken selbst nicht statt. Wiederum anders ist es zu behandeln, wenn diese Metadaten auch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Hier kommt es für die Abwägung insbesondere auf den jeweiligen Nutzerkreis an.
3. Formale Anforderung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist mit formalen Anforderungen verbunden. Art. 14 DSGVO erfordert, dass die für die Datenverarbeitung Zuständigen entsprechend benannt werden, einschließlich Kontaktdaten sowie Informationen darüber, warum und in welcher Weise Daten verarbeitet werden. So einschüchternd es zunächst wirkt, wenn man die Pflichten nach § 14 Abs. 1 DSGVO liest, der darüber hinaus ja davon ausgeht, dass man diese Informationen an jeden Betroffenen geben muss, so wenig macht dies in der Praxis Schwierigkeiten. Denn die Notwendigkeit entsprechender Angaben besteht beim Betrieb einer Website ohnehin. Und eine Pflicht zur Information jedes Einzelnen besteht für Medienarchive der darstellenden Kunst nach § 14 Abs. 5 Ziff. d DSGVO eben gerade nicht, da dies unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Allerdings ist insofern auch wichtig, Prozesse zu installieren, um auf Beschwerden über die Beeinträchtigung von überwiegenden Interessen der Betroffenen reagieren zu können.
II. Welche Bedeutung hat eine Beschränkung des Nutzerkreises auf die rechtliche Beurteilung?
Wie ausgeführt, wird es hinsichtlich personenbezogener Daten in Metadaten professioneller, auf öffentliche Distribution angelegter Filmproduktion auch zulässig sein, diese öffentlich zugänglich zu machen.
Bei internen, zumeist unveröffentlichten Aufnahmen und bei Probeaufnahmen ist die Konstellation eine andere. Hier ist für die Interessenabwägung von großer Bedeutung, welchem Nutzerkreis die Metadaten zugänglich gemacht werden.
1. Institutionsinterne Nutzung
Eine institutionsinterne Nutzung von Metadaten ist in der Regel zulässig. Unabhängig davon, zu welchem Zweck Daten ursprünglich erhoben wurden, ist die Nutzung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken zulässig, Art. 5 Abs. 1 Ziff. b DSGVO. Die jeweiligen öffentlichen Interessen ergeben sich aus der jeweiligen Zielsetzung der Mediathek, es ist jedoch davon auszugehen, dass bei Mediatheken im universitären Kontext öffentliche Interessen gegeben sind. Die Nutzung von Metadaten ist unumgänglich und darüber hinaus im Interesse der Betroffen. Denn nur durch die entsprechende Kennzeichnung der archivierten Werke ist es möglich, zu erkennen, ob deren – eingeschränkte oder allgemeine – Zugänglichkeit, die ja im Aufgabenbereich der jeweiligen Institution liegt, Rechte und Interessen von Betroffenen verletzen könnte.
Da es sich bei den Mediatheken der Darstellenden Kunst auch um Institutionen handelt, die der Wissenschaft dienen und die oft auch in Universitäten und Forschungseinrichtungen eingebettet sind, ergeben sich die Befugnisse darüber hinaus auch aus der Privilegierung von Wissenschaft und Forschung, vgl. den folgenden Abschnitt. Dies ist insofern von Bedeutung, als dass teilweise vertreten wird, die in Art. 5 Abs. 1 Ziff. b DSGVO genannten Archive im öffentlichen Interesse seien nur solche, die staatlich und auf der Grundlage eines Gesetzes errichtet wurden. Allerdings ist die Mediathek verpflichtet, durch organisatorische und technische Maßnahmen eine unzulässige Nutzung der Daten durch Dritte zu verhindern, Art. 89 DSGVO.
2. Zugänglichkeit für Wissenschaft und Forschung
Bei der Zugänglichkeit von Metadaten für Wissenschaft und Forschung lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Ziff. b DSGVO, wo wissenschaftliche und Forschungszwecke ausdrücklich benannt werden, ableiten, dass es grundsätzlich erlaubt ist, Daten zu diesem Zwecke zu nutzen und es mithin auch der Mediathek erlaubt ist, Daten den Wissenschaftlern zugänglich zu machen. Diese Privilegierung von wissenschaftlichen Zwecken geht aber mit einer Sorgfaltspflicht einher, durch organisatorische und technische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Daten zu keinem anderen Zwecke genutzt werden können. Daraus ergibt sich für die Mediathek die Verpflichtung, sich dies vom jeweiligen Wissenschaftler zusichern zu lassen. Welche genauen organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Unter Umständen kann es notwendig sein, Wissenschaftler dazu zu verpflichten, bestimmte Daten nur an vom Internet getrennten Rechnern zu nutzen.
3. Allgemeine Online-Zugänglichkeit
Die Zugänglichkeit von Metadaten für die allgemeine Online- Öffentlichkeit betrifft die Interessen und Rechte von Betroffenen in sehr viel größeren Ausmaß. Bei einer Online-Zugänglichkeit besteht keine Kontrolle mehr darüber, wie Dritte diese personenbezogenen Daten nutzen – möglicherweise zum Beispiel für Profilerstellungen.
Auf der anderen Seite gibt es ein berechtigtes Interesse daran, auch personenbezogene Metadaten einer allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich zu machen und so die Recherche über die Entwicklung der darstellenden Kunst in Deutschland zu ermöglichen. Bei der Interessenabwägung wird man nicht umhinkommen, auch bei den Metadaten zu differenzieren: Im Falle von Metadaten über den Namen des Regisseurs oder (Haupt-)Darstellers einer wichtigen Inszenierung, die auch öffentlich aufgeführt wurde, erscheinen die Interessen an einer auch öffentlichen Zugänglichmachung der Information, entsprechendes Filmmaterial zu besitzen, die möglichen entgegenstehenden Interessen des Betroffenen zu überwiegen. Anders wird es mit der Information über die Beteiligung eines Statisten oder eines für die Inszenierung untergeordneten Darstellers aussehen, der in einem späteren Stadium ein Interesse daran haben kann, dass nicht jede unbedeutende Aufführung aus der Frühzeit seiner Karriere sofort gefunden werden kann. Gleiches gilt für Probeaufnahmen, insbesondere dann, wenn es später zu keiner öffentlichen Aufführung gekommen ist.
4. Fazit
Es empfiehlt sich daher, mindestens zwischen internen Metadaten, für die Wissenschaft zugänglichen Metadaten und öffentlich zugänglichen Metadaten zu unterscheiden.
III. Müssen Metadaten lizenziert werden?
Ein Großteil der Metadaten ist überhaupt nicht urheberrechtlich geschützt und muss daher auch nicht freigegeben werden. Doch die rechtliche Bewertung ist im Einzelfall schwierig, weil es eben auch unter den Metadaten solche gibt, die einen eigenen urheberrechtlichen Schutz genießen. Aus diesem Grunde hat sich als wirksames Mittel auch zur Vermeidung solcher Zweifelsfälle erwiesen, alle Elemente einer Datenbank – soweit zulässig – mittels einer CC Zero Freigabeerklärung freizugeben.
Dies entspricht auch der Vorgabe und Policy der Europeana und – in Bezug auf die Kernmetadaten – der Deutschen Digitalen Bibliothek. Die Freigabe von Metadaten mittels CC zero gewährleistet die Interoperabilität dieser Informationen.
Sofern Metadaten auch online zugänglich gemacht werden, bietet sich an, auch die Datenbank als solche mittels CC Zero freizugeben. Neben den Metadaten wird auch die Datenbank urheberrechtlich geschützt – entweder als Werk, wenn es sich um eine besondere Systematisierung handelt, oder durch das Datenbankherstellerrecht, das als Investitionsschutz eingreift.
B) AV Medien und Urheberrecht
In den Sammlungen von Medienarchiven befinden sich zahlreiche Medien ungeklärter Herkunft, bei denen auch der urheberrechtliche Status unklar ist. Welche Möglichkeiten der Nutzung gibt es?
Die Nutzung von Medien bedarf grundsätzlich einer entsprechenden Lizenz, sofern nicht ausnahmsweise gesetzliche Erlaubnisse (Schranken) einschlägig sind. Dies gilt auch im universitären Kontext. Ganze Filme dürfen ohne eine entsprechende Lizenz niemals online zugänglich gemacht werden. Doch es gibt einige gesetzliche Erlaubnisse und auch Konstellationen, in denen eine Nutzung zumindest von Ausschnitten aus Filmen zulässig ist.
I. Gesetzliche Erlaubnis §§ 60a, 60c UrhG: 15%
Auf der Grundlage der gesetzlichen Erlaubnisse für Unterricht und Lehre sowie wissenschaftliche Forschung dürfen jeweils nur 15% des Werkes zugänglich gemacht werden, §§ 60a, 60c UrhG. Allerdings gibt es von diesem grundsätzlichen Verbot wie auch von der Beschränkung der Nutzung auf 15% Ausnahmen.
Denn zulässig ist nach § 60a Abs. 2 und § 60c Abs. 3 UrhG auch die Nutzung von Werken geringen Umfangs und von vergriffenen Werken, ohne dass dies dem Umfang nach beschränkt wäre. Bei audiovisuellen Werken geht man von Werken geringen Umfangs bei einer Dauer von bis zu fünf Minuten aus. Als vergriffene Werke wird man angesichts der Neuregelung zu den “Nicht verfügbaren Werken” in Anlehnung an 52b VGG solche ansehen können, die der Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer vollständigen Fassung angeboten werden. Zwar wird in den älteren §§ 60a, 60c UrhG mit “vergriffenen Werken” eine andere Begrifflichkeit verwendet als in den neueren §§ 61d ff. UrhG, 52b VGG. Diese neuere Terminologie trägt jedoch lediglich dem weiten Verständnis von “vergriffenen Werken” durch den europäischen Gesetzgeber Rechnung.
Verboten ist indes die Vervielfältigung.
Nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis zulässig ist hingegen etwa die Nutzung von Artikeln aus der Tagespresse. Ebenfalls ist eine Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Noten für Unterrichtszwecke nicht erlaubt. (zu den Details vgl. die Ausführungen unter d. Privatkopie).
II. Wissenschaftliche Nutzung, § 60c UrhG: 75%
Für eigene wissenschaftliche Forschung dürfen nach § 60c UrhG 75% eines Werkes vervielfältigt werden. Diese Vorschrift ist gerade in Hinblick auf audiovisuelle Archive nicht besonders praxisgerecht, da hier meist ja gerade das Gesamtwerk Gegenstand der wissenschaftlichen Analyse ist.
III. Nutzung in klar umrissenen, kleinen Gruppen
Zulässig ist die Zugänglichmachung an einen sehr kleinen, klar umgrenzten Personenkreis, weil hier nicht von einer öffentlichen Nutzung auszugehen ist. Die nicht-öffentliche Nutzung wäre urheberrechtlich nicht relevant.
Wann eine Wiedergabe öffentlich ist, wird in § 15 Abs. 3 UrhG definiert. Danach ist eine Wiedergabe öffentlich, „wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist“. Weiter heißt es im Gesetzestext: „Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehung verbunden ist.“
IV. Privatkopie
Zulässig ist darüber hinaus, dass ein Nutzer sich auf die gesetzliche Erlaubnis zur Privatkopie beruft, § 53 UrhG. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Nutzung eben nicht im beruflichen Kontext (eines Wissenschaftlers) stattfindet. Wenn der Zugang zu einem Medienarchiv auf Wissenschaftler beschränkt ist, gibt es für die Anwendung dieser gesetzlichen Erlaubnis keinen Raum. Etwas anderes gilt für Institutionen, die auch einer allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich sind. Jeder ist berechtigt, von einem urheberrechtlich geschützten Werk eine Kopie zu privaten Zwecken zu fertigen oder auch fertigen zu lassen. Solange dies nicht im beruflichen Kontext erfolgt, darf auch eine Mediathek im Auftrag eines Privaten und auf dessen Wunsch eine Privatkopie, beispielsweise eines Films, anfertigen und diesem aushändigen.
Von diesem Recht auf Privatkopie gibt es jedoch Ausnahmen: Zum einen dürfen keine ganzen Bücher kopiert werden. Zum anderen erstreckt sich das Recht auf Privatkopie auch nicht auf “grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik”, also auf Noten. Angesichts der Bedeutung von Musik in der darstellenden Kunst (besonders im Tanztheater) ist diese Ausnahme wichtig.
Es sei hier jedoch darauf hingewiesen, dass es keineswegs ein generelles Verbot gibt, Noten zu kopieren – auch wenn dies gelegentlich vereinfachend so dargestellt wird. Voraussetzung ist, dass das Werk überhaupt geschützt ist (“Schwanensee” ist dies beispielsweise nicht, weil Tschaikowski schon über 70 Jahre tot ist) oder dass es sich um eine neue, wissenschaftliche Ausgabe handelt, die dann immerhin für 25 Jahre ab Veröffentlichung geschützt ist. Hier ist jedoch zu bedenken, dass nicht jede Neuausgabe einen solchen Schutz genießt, sondern dies nur gilt, wenn für die Edition neue wissenschaftliche Erkenntnisse genutzt wurden.
C) Rechte der Mediatheken
I. Was dürfen Medienarchive? Welche Rechte können sie Dritten einräumen?
1. Vervielfältigungen des Bestandes
Mediatheken dürfen ihre Bestände digitalisieren. Im Urheberrecht gibt es zwei Regelungen, auf die sich Mediatheken berufen können:
Einmal erlaubt § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein im Handel vertriebener Film oder eine Video-Kassette andernfalls in ihrer Substanz gefährdet wäre und es deshalb geboten ist, eine Kopie herzustellen. Wichtig für diese Befugnis ist, dass ein eigenes Werkstück benutzt wird. Das könnte etwa eine gekaufte Videokassette sein. Da diese Befugnis nach § 53 Abs. 2 Satz 2 nur zulässig ist, wenn eine analoge Nutzung stattfindet, ist sie für die im Rahmen von Digitalisierungsprojekten erfolgenden digitalen Vervielfältigungen ohne Belang.
Auch die digitale Vervielfältigung ist jedoch zulässig. Dafür ist unerheblich, ob Mediatheken als Bibliotheken eingeordnet werden (dann ergibt sich diese Befugnis aus § 60e Abs. 1 UrhG) oder als Archive (dann ergibt sich dies aus § 60f Abs. 1 UrhG, der auf §60e Abs. 1 UrhG verweist).
In der Regel wird man Mediatheken als Archive klassifizieren, da sie – anders als Bibliotheken – eine Vielzahl von Unikaten enthalten sowie von Werken, die nicht gewerblich vertrieben wurden.
Zum Bestand eines Archivs gehört alles, was sich dauerhaft in seiner Obhut befindet. Der Begriff des Bestandes ist weit zu verstehen. Auf welche Weise ein Werk in den Bestand gekommen ist, spielt keine Rolle. Auch Dauerleihgaben gehören auch zum Bestand.
Der rechtliche Status des Bestandes eines Archivs oder einer Bibliothek ist nicht entscheidend für die Frage, ob eine Vervielfältigung i.S.d. § 60e Abs. 1 UrhG erfolgen darf. Denn der rechtliche Status von Archivbeständen ist nur in sehr seltenen Fällen tatsächlich geklärt. Das gilt für das Sacheigentum und zeigt sich an den erheblichen Anstrengungen, mit denen Provenienzforschung betrieben wird, um in den Beständen von Kulturerbe-Einrichtungen solche Zeugnisse zu identifizieren, die sich dort unrechtmäßig infolge nationalsozialistischer Zwangsmaßnahmen befinden. Aber auch urheberrechtlich ist der Status der meisten Archivarien unklar. Die Zulässigkeit der Digitalisierung an eine Klärung des rechtlichen Status zu knüpfen, würde zu einer erheblichen Verkürzung der Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen führen und im Ergebnis bewirken, dass gerade schutzwürdige Bestände, bei denen die Zugänglichkeit besonders wichtig wäre, nicht digitalisiert werden dürften.
2. Rechteeinräumung an Dritte
Mediatheken dürfen Dritten nur dann Nutzungsrechte einräumen, d.h. die in ihrem Bestand befindlichen audiovisuellen Zeugnisse lizenzieren, wenn sie selbst Rechteinhaber sind. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein. Denkbar sind Filmaufnahmen, die im Auftrag einer Institution (z.B. eines Theaters) produziert wurden, bei denen diese entsprechend die Nutzungsrechte hat und die sich in der institutionseigenen Mediathek befinden.
II. Welche Nutzung von Beständen vor Ort ist zulässig?
Vor Ort ist die Sichtung der Bestände grundsätzlich zulässig, und zwar sowohl an eigens dafür eingerichteten Sichtungsplätzen (Videosichtungsplatz, Filmsichtungsplatz) als auch an Terminals, an denen die Digitalisate der Bestände zugänglich gemacht werden.
An Einzelsichtungsplätzen können die Originalmaterialien gesichtet werden, beispielsweise 8mm oder 35mm Filmkopien. Solche Sichtungsplätze richten sich – im Unterschied zu Kinos – an einzelne Nutzer. Eine öffentliche Vorführung indes wäre unzulässig.
Die Nutzung der Digitalisate von audiovisuellem Material an Terminals ist nach § 60e Abs. 4 UrhG möglich, der nach § 60f Abs. 1 UrhG auch für Archive gilt. Auch wenn sich dies nicht aus dem Wortlaut des § 60e Abs. 4 UrhG ergibt, wird argumentiert, dass die Terminals eigens für diese Nutzung vorgesehen sein müssen. Begründet wird dies mit dem Wortlaut der zugrundeliegenden europarechtlichen Bestimmung der InfoSoc-Richtlinie, die eine solche Nutzung nur auf „eigens dafür eingerichteten Terminals“ zulässt.1 An solchen Terminals gibt es dann keine Beschränkung der Menge oder des Umfangs der Fernsehmitschnitte, die die Nutzer an den Terminals anschauen dürfen.
III. Unter welchen Bedingungen dürfen Daten und Medien online zugänglich gemacht werden
Bei der Online-Zugänglichmachung ist zwischen Metadaten und Werken zu unterscheiden.
Metadaten dürfen grundsätzlich zugänglich gemacht werden. Wie unter 1. ausgeführt, gibt es hiervon Ausnahmen aus urheberrechtlichen Gründen, wenn die Metadaten selbst urheberrechtlich geschützte Inhalte enthalten, sowie aus datenschutzrechtlichen Gründen, wenn die Metadaten personenbezogene Daten enthalten, die nach Abwägung der berechtigten Interessen nicht einer allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen. Auf die unter I. gemachten Ausführungen wird insofern verwiesen.
Die audiovisuellen Zeugnisse selbst dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn die Zustimmung aller gegeben ist, die im Rahmen der Produktion ein Urheber- oder ein Leistungsschutzrecht erworben haben sowie auch der Rechtsinhaber vorbestehender Werke (also beispielsweise von Kompositionen oder Theaterstücken).
Im Bereich professioneller Filmproduktionen gibt es im Urheberrecht mit den §§ 88 ff. UrhG gesonderte Regelungen. Insbesondere sorgt § 89 UrhG für eine Bündelung der Nutzungsrechte beim Filmhersteller (Produzenten). Bei Filmen, die von Theatern oder Opern in der Absicht produziert wurden, später auch öffentlich vertrieben zu werden, ist davon auszugehen, dass es zu einer Bündelung der Nutzungsrechte kam. Für die Onlinestellung solcher Filme ist dann die Zustimmung des Rechteinhabers, also des Produzenten notwendig.
Für den Bereich von Probeaufnahmen oder semi-professionellen Privataufnahmen ist indes § 89 UrhG nicht einschlägig. Hier muss die Zustimmung aller beteiligten Rechteinhaber eingeholt werden. Es ist aber durchaus möglich, dass sich aus den Vertragsbeziehungen von Beteiligten zur Institution etwas anderes ergibt, beispielsweise wenn die Zustimmung der Verwendung solcher Aufnahmen im Rahmen der Anstellung oder durch gesonderte Vereinbarung geregelt wurde.
D) Nicht verfügbare Werke, unveröffentlichte Werke
In den Medienarchiven der darstellenden Kunst befinden sich (auch) zahlreiche bislang unveröffentlichte Aufnahmen und Unikate. Die gesetzliche Neuregelung zu den “nicht verfügbaren Werken” wird gerade für diese Aufnahmen von herausragender Bedeutung. Mit “nicht verfügbar” sind nämlich Werke gemeint, die nicht über die “üblichen Vertriebswege” erhältlich sind, vgl. B I. 1.. Diese dürfen unter genau bestimmten Umständen online zur Verfügung gestellt werden.
Die neuen Bestimmungen zu den “nicht verfügbaren Werken” haben auch Auswirkungen auf den Umgang mit verwaisten Werken. Denn wie bereits dargestellt hat sich die Regelung zu den verwaisten Werken in der Praxis nicht bewährt. Das Problem wird nunmehr aber durch die neuen Regelungen zu nicht verfügbaren Werken quasi mit erledigt. Denn für die Registrierung als vergriffenes Werk ist es nicht notwendig, den Rechteinhaber zu nennen „in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist“ (Art. 8 Abs. 2 Buchstabe a DSM-Richtlinie). Dieser Verzicht auf Nennung verdeutlicht, dass die Zugänglichmachung von verwaisten Werken ebenfalls ermöglicht werden soll.
I. Neue zentrale Norm für die Zugänglichmachung von Beständen im Internet
Da Medienarchive der Darstellenden Kunst zahlreiche Werke in ihren Beständen haben, die man nicht (mehr) „im Laden kaufen“ oder über die üblichen Vertriebswege erhalten kann, wie etwa Probeaufnahmen oder semiprofessionelle, nie veröffentlichte Aufnahmen von Aufführungen, wird durch diese Neuregelung die weitgehende Onlinestellung der (urheberrechtlich geschützten) Bestände ermöglicht. Damit wird eine neue zentrale Norm für die Online-Aktivitäten von Medienarchiven gesetzt. Doch so weitreichend diese grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers auch ist, auch hier ist die Umsetzung nicht immer einfach.
II. Gesetzliche Neuregelung
Die neue gesetzliche Möglichkeit, nicht verfügbare Werke zugänglich zu machen, wurde durch die Digital Single Market Richtlinie (DSL-Richtlinie) vorgezeichnet. Der europäische Gesetzgeber wollte, dass “vergriffene Werke” (“out-of-commerce works”) durch Kulturerbe-Einrichtungen (Archive, Museen, Bibliotheken, Kinematheken) unter bestimmten Umständen zugänglich gemacht werden dürfen. Dabei bezog sich diese neue Möglichkeit ausdrücklich auf Werke, die nie im Handel erhältlich waren. Erwägungsgrund 37 der Richtlinie nennt beispielhaft „Plakate, Faltblätter, Schützengrabenzeitungen oder von Laien geschaffene audiovisuelle Werke, aber auch unveröffentlichte Werke oder sonstige Schutzgegenstände“.
Der deutsche Gesetzgeber hat dem sehr weiten Verständnis von „out-of-commerce works“ Rechnung getragen, indem er diese Werke im Urheberrecht als „nicht verfügbare“ bezeichnet. Die bisher auch im rechtspolitischen Diskurs verwendete Bezeichnung der „vergriffenen Werke“ wurde fallen gelassen, obwohl dies eine wörtliche Übersetzung der Richtlinie gewesen wäre. Die Regelung in § 61d UrhG unterscheidet – wie bereits zuvor die Richtlinie – zwischen Werken, für die es eine repräsentative Verwertungsgesellschaft gibt und solchen, wo dies nicht der Fall ist.
Sofern repräsentative Verwertungsgesellschaften bestehen, müssen mit diesen Lizenzvereinbarungen über die Nutzung der nicht verfügbaren Werke geschlossen werden. Dies gilt auch für die Werke von Rechteinhabern, die selbst gar nicht in einer Verwertungsgesellschaft organisiert sind, sofern die Verwertungsgesellschaft nur insgesamt für diese Art der Werke repräsentativ ist. Gänzlich neu ist, dass die Nutzung von nicht verfügbaren Werken durch Kulturerbe-Einrichtungen auch dann zulässig ist, wenn es dafür keine repräsentativen Verwertungsgesellschaften gibt. Dann erfolgt die Nutzung auf der Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis sogar unentgeltlich.
III. Repräsentative Verwertungsgesellschaft bei audiovisuellen Inhalten?
Wenn es für bestimmte Werke in den Kulturinstitutionen repräsentative Verwertungsgesellschaften gibt, erfolgt die Nutzung auf der Grundlage einer durch diese Verwertungsgesellschaft vergebenen Lizenz, ansonsten auf der Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis.
§ 51b des Verwertungsgesellschaftengesetzes definiert eine Verwertungsgesellschaft dann als repräsentativ, wenn eine „ausreichend große Zahl von Rechtsinhabern Rechte […] auf vertraglicher Grundlage wahrnimmt“. Es gibt darüber hinaus eine widerlegliche Vermutung, dass eine Verwertungsgesellschaft dann repräsentativ ist, wenn nur sie die entsprechenden Rechte wahrnimmt. Doch was heißt das konkret für audiovisuelle Inhalte? 11 der 13 in Deutschland bestehenden Verwertungsgesellschaften haben mit audiovisuellen Medien zu tun:
GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Die Verwertungsgesellschaft für Musik vertritt dabei insbesondere Komponisten, Songtexter und Musikverleger.
GVL – Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten nimmt die Rechte von ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern, Veranstaltern sowie den Produzenten von Musikvideos wahr. Zu den Mitgliedern der GVL können darüber hinaus auch Schauspieler, Synchronsprecher oder Stuntmen zählen.
VG Wort – Die Verwertungsgesellschaft Wort verwaltet die Vergütung aus den Zweitverwertungsrechten bei Sprachwerken. Als Rechteinhaber kommen dabei unter anderem Autoren und Übersetzer von literarischen, journalistischen sowie wissenschaftlichen Texten in Frage.
VG Bild-Kunst – Verwertungsgesellschaft für Fotografen, Designer, Pressezeichner, Filmproduzenten, Kameraleute oder Choreografen.
GÜFA – Der Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten sind vor allem Filmproduzenten bzw. Rechteinhaber angeschlossen, welche sich mit der Produktion von erotischem und pornografischem Filmmaterials beschäftigen.
VFF – Die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten nimmt die Leistungsschutzrechte der Produzenten wahr. Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Fernsehveranstalter.
VGF – Die Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken vertritt Produzenten von Filmwerken sowie Regisseure von Spielfilmen.
GWFF – Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten für Film- und Fernsehproduzenten sowie Schauspieler.
AGICOA – Für Vergütungsansprüche der kabelgebundenen oder kabellosen Verbreitung von Filmwerken für in- und ausländische Filmhersteller.
Corint Media – Für Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen. Nimmt die Rechte von privaten deutschen TV- und Radiosender sowie einer Vielzahl digitaler verlegerischer Angebote wahr.
TWF – Verwertungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Werbefilm für die Ansprüche der Produzenten von Werbesports.
Angesichts der Vielzahl der Verwertungsgesellschaften für audiovisuelle Inhalte ist derzeit nicht ersichtlich, dass eine davon repräsentativ ist. Endgültige Klarheit darüber, welche Verwertungsgesellschaft für welche Werke repräsentativ ist, wird wohl erst eine Rechtsverordnung schaffen, die das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) erlassen darf (gemäß § 52d VGG). Wann dies jedoch geschieht, ist noch nicht absehbar.
IV. Registrieren und sechs Monate warten
Sechs Monate vor einer Nutzung muss das entsprechende Werk bei dem vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geführten Portal für vergriffene Werke angezeigt werden (Achtung, das Portal verwendet den Begriff der „vergriffenen Werke“ als Übersetzung aus dem Englischen – es gibt aber keine inhaltliche Differenz zu den Werken, die im UrhG als „nicht verfügbar“ bezeichnet werden). Damit soll sichergestellt werden, dass ein Rechteinhaber bereits im Vorfeld der Online-Stellung eines Werkes durch eine Kulturerbe-Einrichtung widersprechen kann. Denn keine Nutzung soll gegen den Willen der Rechteinhaber erfolgen. Auch nach Online-Stellung können Rechteinhaber noch jederzeit widersprechen und das auf dem Portal geführte Register enthält die notwendigen Informationen, damit dieser Widerspruch auch erfolgreich ist. Hingegen soll das bisher vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für vergriffene Werke nach einer Übergangszeit am 31.12.2025 geschlossen werden (§ 141 Abs. 6 VGG). Die sechsmonatige Frist, die ein nicht verfügbares Werk beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum registriert sein muss, bevor es eine Kulturerbe-Einrichtung online stellen kann, ist zukünftig auch bei der Konzeption von Digitalisierungsprojekten zu berücksichtigen. Diese Frist kann dazu führen, dass die eigentliche Online-Stellung erst deutlich nach Projektende zulässig ist. Daher erschiene es sinnvoll, die Registrierung beim Portal für vergriffene Werke als Projektziel zu definieren und innerhalb der Projektlaufzeit alles für eine spätere Online-Stellung vorzubereiten.
V. Wann ist ein Werk “nicht verfügbar”?
Nicht verfügbar ist ein Werk dann, wenn es auf den üblichen Vertriebswegen nicht mehr erhältlich ist. Nicht notwendig ist dafür, dass das Werk überhaupt nicht mehr zu bekommen ist. So gilt beispielsweise ein Buch auch dann als „nicht verfügbar“, wenn es über Antiquariate erhältlich ist. Den Kulturerbe- Einrichtungen kommt hierbei eine Schlüsselrolle zu. Wenn sie nämlich mit vertretbarem Aufwand erfolglos versucht haben, ein Angebot über ein Werk auf den allgemeinen Vertriebswegen zu ermitteln, so gilt dies unwiderleglich als „nicht verfügbar“, § 52 Abs. 2 VGG. Das Gesetz weist damit den Kulturerbe-Einrichtungen die Aufgabe zu, die Einschätzung vorzunehmen, ob ein Werk verfügbar ist. Diese Einschätzung gilt dann als unwiderlegliche Vermutung.
VI. Erstveröffentlichungen
Besonders relevant ist auch die Frage, inwieweit die Erstveröffentlichung von Archivgut, die nach der DSM-Richtlinie möglich wäre, in Deutschland aus urheberpersönlichkeitsrechtlichen Gründen unzulässig ist. Hier gibt es Abgrenzungsschwierigkeiten und es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.
In bestimmten Konstellationen ist in der freiwilligen Übergabe an ein öffentliches Archiv auch eine (konkludente) Zustimmung zur Veröffentlichung zu sehen. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Tänzer ein Archiv mit bisher unveröffentlichten Probeaufnahmen einem Medienarchiv vermacht, mit dem Zusatz, sie mögen dies gern nutzen, um allen zu zeigen, mit was man auf dem Weg zum Tänzer alles zu kämpfen hat. Ansonsten ist aber davon auszugehen, dass die Erstveröffentlichung der Zustimmung des Urhebers bedarf.
Noch nicht durch die Rechtsprechung entschieden ist auch die Frage, wie lange eine solche Rücksichtnahme auf die Persönlichkeitsrechte der Urheber geboten ist.
Denn in anderen Bereichen geht man davon aus, dass das Persönlichkeitsrecht mit dem Tod endet (so etwa im Datenschutzrecht, vgl. Art. 1 Abs. 2, EG 27 DSGVO) und danach lediglich durch einen Achtungsanspruch ersetzt wird, der aus der Achtung der Menschenwürde des Verstorbenen erwächst. Selbst wo von einer Fortgeltung entsprechender Ansprüche ausgegangen bzw. diese festgeschrieben wird – beispielsweise im Kunsturhebergesetz (KUG) oder in den Sperrfristen von Archivgesetzen –, ist der dafür gewährte Zeitraum von in der Regel zehn Jahren stets kürzer als die Schutzdauer des Urheberrechts. Es erscheint unsachgerecht, einem persönlichkeitsrechtlichen Schutz im Urheberrecht länger Vorrang gegenüber einer gesetzlichen Erlaubnis zu gewähren, als dies in anderen Rechtsbereichen der Fall ist. Zumal selbst bei Lebenden gilt, dass gesetzliche Erlaubnisse („Schranken”, §§ 44a ff. UrhG) die Nutzung auch unveröffentlichter Werke rechtfertigen können.
VII. Persönlichkeitsrecht
Die Neuregelung im Urheberrecht betrifft nur die urheberrechtlichen Aspekte der Nutzung von nicht verfügbaren Werken. Gerade bei unveröffentlichten Werken ist jedoch darauf zu achten, dass durch die Veröffentlichung nicht die Persönlichkeitsrechte insbesondere von Schauspielern und Tänzern verletzt werden. Die weiterhin geltenden Regelungen des “Rechts am eigenen Bild” erlauben es grundsätzlich nur, Filmaufnahmen mit Einwilligung des Betroffenen öffentlich zugänglich zu machen.
Eine solche Einwilligung könnte sich aus den vertraglichen Beziehungen des Schauspielers zu der jeweiligen Institution ergeben, bei der er arbeitet und die diese Aufnahmen veranlasst hat. Ob dies der Fall ist, muss jedoch im Einzelfall geklärt werden. Zulässig ist auch die Veröffentlichung von Mitschnitten zeitgeschichtlicher Ereignisse. Der Begriff des zeitgeschichtlichen Ereignisses in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist weit zu verstehen. Auch eine vielbeachtete Opernpremiere kann als zeitgeschichtliches Ereignis gelten – sicher aber nicht eine Theaterprobe, die mitgefilmt wurde.
VIII. Kooperationsprojekte, Plattformen, DDB
Ein weiteres Problem bei der Regelung zu den nicht verfügbaren Werken ist, dass nur eine einzelne, isolierte Kulturerbe- Einrichtungen die nicht verfügbaren Werke „aus ihrem Bestand“ online stellen dürfen. Die Praxis von Digitalisierungsprojekten beim kulturellen Erbe weicht jedoch häufig von diesem gesetzgeberischen Idealbild ab. Denn oft digitalisieren nicht einzelne Einrichtungen isoliert ihre jeweiligen Bestände. Vielmehr schließen sich (gerade kleine) Einrichtungen zu Verbünden oder Portalen zusammen. Vielfach bauen sie auch eine gemeinsame Infrastruktur für die öffentliche Zugänglichmachung auf und organisieren Digitalisierungsvorhaben arbeitsteilig. Die Struktur solcher Zusammenschlüsse ist unterschiedlich, in einigen Fällen wird eine eigene juristische Person dafür geschaffen.
Dies hat auch Auswirkungen auf die Präsentation von Beständen in der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB). Denn für eine Kooperation von Kulturerbe-Einrichtungen mit der DDB ist derzeit erforderlich, dass der DDB bestimmte Rechte ausdrücklich eingeräumt werden. Dies hätte zur Folge, dass nicht verfügbare Werke ohne repräsentative Verwertungsgesellschaft zwar von einzelnen Einrichtungen online gestellt werden dürften, nicht aber in die DDB übernommen werden könnten.
Zulässig ist hingegen auch in Kooperationsprojekten die Integration von Metadaten verschiedener Institutionen – was ja ein Kernanliegen des Projekt “Mediatheken der Darstellenden Kunst vernetzen” ist.
IX. Registrierung beim EUIPO Portal
Unabhängig davon, ob für bestimmte Werkarten Verwertungsgesellschaften als repräsentativ gelten und auch unabhängig von allen anderen offenen Fragen können sich Kulturerbe-Einrichtungen bereits jetzt beim EUIPO registrieren. Die Homepage des Portals des EUIPO ist online zu erreichen unter https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/observatory/outofcommerceworks
Das Meldeportal ist direkt erreichbar über den Link https://euipo.europa.eu/out-of-commerce/#/register
Zur Meldung vergriffener Werke ist es zunächst notwendig, sich als begünstigte Kulturerbe-Einrichtung zu registrieren. Dies ist auch dann notwendig, wenn Sie bereits beim Portal für verwaiste Werke als Einrichtung registriert sind, da es hier (noch) keinen Datenabgleich gibt. Wenn Sie als Einrichtung registriert sind, können Sie in einem zweiten Schritt die „nicht verfügbaren Werke“ dort registrieren, die online gestellt werden sollen. Dies muss unabhängig davon geschehen, ob später die Nutzung auf der Grundlage einer Lizenz oder einer gesetzlichen Erlaubnis geschieht. Allerdings muss bereits bei der Registrierung angegeben werden, auf welcher Grundlage die spätere Nutzung erfolgen soll – auf der Grundlage einer Lizenz, wenn es eine repräsentative Verwertungsgesellschaft gibt, oder auf der Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis, wenn dies nicht der Fall ist. Dann muss jedes Werk sechs Monate in diesem Portal eingestellt sein, ohne dass ein Rechteinhaber gegen die Online- Nutzung Widerspruch eingelegt hat.
E) Mut und Augenmaß
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Mediatheken sind angesichts ihrer heterogenen Bestände kompliziert, da nicht für alle Medieninhalte die gleichen Regeln gelten. Dies gilt umso mehr, wenn es darum geht, Bestände online zugänglich oder zumindest findbar zu machen. Doch sollten sich Mediatheken davon nicht entmutigen lassen, sondern im Bewusstsein grundlegender rechtlicher Vorgaben mit Augenmaß, aber auch mit Mut handeln. In Archiven hat sich schon sehr viel länger als es bei der mit der DSGVO einsetzenden, teils aufgeregten öffentlichen Diskussion um Datenschutz und Persönlichkeitsrecht der Fall ist, ein Berufsethos entwickelt, nach dem völlig selbstverständlich sehr sensibel mit den Interessen Betroffener umgegangen wird, wenn es darum geht, Bestände zu öffnen. Durch die DSGVO kamen keine nennenswerten neuen Verpflichtungen, sondern es wurde im Gegenteil die Stellung der Archive gestärkt.
Auch urheberrechtlich sind viele Handlungen im universitären Kontext wie auch außerhalb – man denke an die Privatkopie – zulässig und es hat sich längst ein Bewusstsein dafür entwickelt, was erlaubt ist und was nicht. Schwierig wird es indes, wenn Werke selbst online gestellt werden sollen. Für die Mediatheken der Darstellenden Kunst ergeben sich durch die Möglichkeit der Online-Stellung “nicht verfügbarer Werke” ganz neue Möglichkeiten. Diese zu nutzen, ist Herausforderung und Chance zugleich.
Veröffentlichung des Textes unter der Creative-Commons-Lizenz: CC-BY
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Annika Müller (21. November 2022). Handreichung “Mediatheken der Darstellenden Kunst und Recht” (2022) von Prof. Dr. Paul Klimpel. mv:dk. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/rpqe